1887 e.V.

Satzung

Satzung -Turnverein Steinen 1887 e.V.

§1 Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen – Turnverein Steinen 1887 e.V. – mit Sitz in 79585 Steinen.
Er ist mit der Nummer 192 im Vereinsregister beim Amtsgericht Lörrach eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport-, und Spielstunden, die Beteiligung an Wettspielen und -kämpfen, Durchführung von Kursen, Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen, Ausbildung von Übungsleitern, Instandhaltung der Sportanlagen sowie der Sportgeräte.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittels des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder Aufwendungen für den Verein können erstattet werden.
3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstugte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, auf dem Gebiet des Sports.
4. Der Verein ist im Übrigen politsch und konfessionell neutral und steht Mitgliedern aller Nationalitäten und Herkunftsländern offen. Personen mit rechts- oder linksextremen Ansichten und Äußerungen oder mit Bereitschaft zu Gewalt können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
5. Der Verein kann andere juristische Personen und Vereinigungen aufnehmen oder solchen beitreten, wenn dies zur Förderung des Vereinzwecks erforderlich oder sinnvoll ist.

§3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Markgräfler-Hochrhein Turngau, Badischen Turner-Bund und Deutschen Turnerbund.
Außerdem ist er dem Sport-Bund Süd (Freiburg) angeschlossen. Die Regelwerke der Verbände gelten, soweit sie die Teilnehmer der Mitglieder am Verbandsbeiträge dienen dem Zweck des Vereins.

§4 Verinsorgane

1. Der Verein wird verwaltet durch:
a) den Geschäftsführenden Vorstand
b) dem Gesamtvorstand
c) die Generalversammlung

§5 Geschäftsführender Vorstand

1. Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Drei gleichberechtigte Vorsitzende
  • Schriftführer/in
  • Kassierer/in

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB, und zwar jeden für sich alleine. Sie werden in einem zweijährigen Turnus wechselnd gewählt.

2. Dem Geschäftsführenden Vorstand obligen die laufenden Verwaltungsgeschäfte, sowie die Durchführung der rechtswirksam gefassten Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Generalversammlung. Beschlüsse fasst er mit der Mehrheit seiner anwesenden stimmberechtigten Mitlgiedern.
3. Der Schriftführer fertigt die Protokolle bei Sitzungen der Vereinsorgane.
4. Dem Kassierer obligen die ordentlichen Wahrnehmung der finanziellen Belange des Vereins und die Begleichung der genehmigten Ausgaben und die Rechnungslegung.

§6 Gesamtvorstand (GVS)

1. Dem GVS gehören an:

  1. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands
  2. Die Abteilungsleiter oder ihre Stellvertreter
  3. Der Jugendvertreter
  4. Der Pressewart
  5. Die Beisitzer
  6. Der Ältestenrat

2. Der GVS verwaltet den Verein, seine Sitzungen finden wenigstens einmal vierteljährlich statt.
3. Der GVS entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit hierfür andere Organe laut dieser Satzung nicht zuständig sind. Er sorgt in erster Linie für die zur Erreichung des Vereinszwecks nötigen Mittel.4. Der GVS beschließt in allen Dingen, die das Verhältnis der Abteilungen untereinander oder zum Hauptverein betreffen.
5. Der GVS ist für alle Finanzfragen zuständig, ausgenommen sind alle Angelegenheiten, die nach dieser Satzung der GV vorbehalten sind. Ihm ist vor der jährlichen GV die Jahresrechnung vorzulegen.
6. Der GVS entscheidet über Ausschluss und ggf. über Aufnahme der Mitlgieder.
7. Der GVS entscheidet in Zweifelfragen über die Auslegung einer Satzungsbestimmung.
8. Der GVS ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
9. Die Beschlüsse des GVS sind für den Geschäftsführenden Vorstand bindend.

§7 Ältestenrat

1. Dem Ältestenrat gehören 4 Mitglieder an, die das 35 Lebensjahr überschritten haben. Sie werden bei der GV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie wählen sich einen eigenen Vorsitzenden.
2. Seine Mitglieder können zu Vorstandsitzungen zugezogen werden. Es steht ihm das Recht zu, die vom GVS getroffenen Entscheidungen zur nochmaligen Beratung an ihm zurückzugeben.
3. Der Ältestenrat ist für die Regelung von Streitfällen zwischen Mitgliedern zuständig, die nicht im Vorstand entschiedn werden können. Gegen seine Entscheidung kann binnen 4 Wochen nach Zustellung, Einspruch an die nächste GV gerichtet werden.
4. Die Sitzungen des Ältestenrates finden nach Bedarf statt und sind vertraulich.

§8 Kassenprüfer

1. Die GV wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren in wechselndem Turnus, zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben das Rechnungswesen des Vereins einmal jährlich zu prüfen und dem Vorstand und der GV einen Abschlussbericht vorzulegen.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht zeitgleich Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands oder des GVS sein. Sie sind an Aufträge und Weisungen des Vorstands nicht gebunden.

§9 Die Generalversammlung (GV)

1. Der Vorstand hat jährlich, nach Abschluss des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) eine ordentliche GV einzuberufen.
2. Die Einberufung zur GV erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, sie erfolgt zusätzlich über das Gemeindeblatt.
3. Anträge zu einer GV sind beim Vorstand spätestens 7 TAge vor dem Termin schriftlich einzureichen.
4. Die GV ist zuständig für:

  1. Erwerb und Veräußerung unbeweglichen Vereinsvermögens
  2. Die Belastung des unbeweglichen Vereinsvermögens
  3. Die Höhe der Vereinsbeiträge
  4. Satzungsänderungen
  5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und Rechenschaftsberichte der Abteilungen
  6. Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes
  7. Wahl der jeweils anstehenden Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer (rollierende Wahl), Bestätigung der Abteilungsleiter
  8. Entscheidung von Anträgen des Geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes oder der Mitglieder
  9. Auflösung des Vereins
  10. Der Gesamtvorstand kann alle wichtigen Entscheidungen der GV zur Entscheidung unterbreiten, auch wenn er selber entscheiden könnte

§10 Beschlüsse der GV

1. Die GV beschließt mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/$ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Die GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung zur GV rechtzeitig und formgemäß erfolgt ist.

§11 Außerordentliche GV

Außerordentliche GV werden nach Bedarf auf Beschluss des Gesamtvorstandes einberufen oder wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitgleider unter Angaben von Gründen eine solche beim Vorstand beantragen. Diese ist innerhalb 3 Wochen nach Beschluss oder Antragseingang vom Vorstand einzuberufen.

§12 Stimm- und Wahlrecht

1. Stimmberechtigt sind alle  Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins.
2. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Hochheben der Hand. Auf besonderen Wunsch erfolgt die Abstimmung schriftlich. (Geheime Abstimmung)
3. Wahlen erfolgen schriftlich (geheim) oder sofern kein Widerspruch erhoben wird, durch einfaches Hochheben der Hand.
4. Über den Verlauf der GV ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§13 Mitgliedschaft

1. Mitglieder sind ordentliche (aktive) Mitglieder, ab dem 18. Lebensjahr.
2. Passive Mitglieder
3. Mitglieder im Alter von 14-17 Jahren gelten als Jugendliche.
4. Mitglieder unter 14 Jahren gelten als Kinder.
5. Ehrenmitglieder (siehe Ehrenordnung).
6. Jeder kann dem Verein beitreten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
7. Die Mitgliedschaft wird schriftlich erklärt, die eigenhändige Unterschrift ist erforderlich. Bei Kinder und Jugendlichen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich. Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Beitrittserklärung.
8. Mit Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen der Satzung des Vereins und der Verbände, bei dem der Verein Mitglied ist und erkennt die aufgrund der Satzung ergangenen Beschlüsse an.

§14 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch schriftliche Kündigung zum 31.12 des Kalenderjahres
  2. durch den Tod
  3. durch Auflösung des Vereins
  4. ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins, grobem unsportlichem oder unehrenhaften Verhalten. Bei einem Beitragsrückstand von 2 Jahresbeiträgen liegt in der Regel ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins vor

2. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seine Einrichtungen, bleiben aber für alle während der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen bis zu deren vertragsmäßiger Erfüllung haftbar.
3. Mitglieder, die Ämter im Verein bekleideten, haben vor dem Austritt bzw. Ausschluss Rechenschaft abzulegen. Der Beitrag für das Jahr in dem der Austritt bezieungsweise Ausschluss erfolgt, ist voll zu entrichten.

§15 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, am allgemeinen sportlichen Angeboten des Vereins kostenfrei teilzunehmen. Für besondere Vereinsveranstaltungen können Zusatzbeiträge beschlossen werden.
2. Alle Mitglieder über 18 Jahren haben Stimmrecht, können wählen und gewählt werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze zu beachten und tatkräftig zu fördern.
4. Die Beiträge sind pünktlich in der vorgeschriebenen Weise zu entrichten.
5. Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung des Vereinseigentums ist voller Schadenersatz zu leisten.

§16 Einnahmequellen

1. Die Einnahmen des Vereins werden aus:

  1. den Mitgliedsbeiträgen
  2. den Spenden von Mitgliedern und Gönnern des Vereins
  3. den zweckgebundenen Zuwendungen
  4. den sonstigen Einnahmen

erzielt.
2. Abteilungen mit besonderen Aufwendungen können neben dem Vereinsbeitrag besondere Beiträge im Rahmen der Finanzordung erheben.
3. die Höhe der Beiträge wird durch Beschluss der GV festgelegt.
4. Sämtliche Beiträge, auch die Abteilungs- und Sonderbeiträge, werden als Jahresbeiträge im Monat März eines jeden Kalenderjahres mittels Lastschrift beglichen werden.
5. Bei Rücklastschrift und Mahnung hat das Mitglied die hierfür entstehenden Kosten in voller Höhe zu übernehmen.

§17 Verwendung des Geldmittel

Die Geldmittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Insbesondere dürfen die Mittel ausgegeben werden für:

  1.  Ehrungen im Rahmen der Ehrenordung, soweit die Ausgaben dafür angemessen sind.
  2. Zahlung einer Aufwandsentschädigung oder einer angemessenen Vergütung an die Vereinsführungskräfte.
  3. solche Aufwendungen, die den Mitgliedern und Mitarbeitern durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten, usw.

§18 Schlussbestimmungen

1. Die Finanz- und Ehrenordnung werden vom Gesamtvorstand beschlossen.
2. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden, soweit sie durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Mitglieder entstehen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner besherigen steuerbegünstigten Zwecke, fällt das gesamte Vermögen des Vereins der Gemeinde Steinen zur treuhänderischen Verwaltung solange zu, bis in Steinen wieder ein gemeinnütziger Verein mit der Zielsetzung unter §2 neu gegründet wird. Der neue Verein erhält das Treuhandvermögen von der Gemeinde übertragen, wenn seine Satzung beschlossen, der Vorstand ordnungsgemäß bestellt, der Verein eingetragen und die Gemeinnützigkeit anerkannt ist.

§19 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 28 April 2006. Sie wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 24 April 2009 beschlossen und wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Steinen, den 30 April 2009

Vorsitzende

(Christel Hirth)

Ehrenordung 

Vorwort

Der TV-Steinen 1887 e.V. beschließt zur Ehrung und Auszeichnung seiner Mitglieder und Funktionäre, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports verdient gemacht haben, nach § 13 der Satzung nachfolgende Ehrenordung, die für alle Ehrungen gilt:

Der TV- Steinen 1887 e.V. verleiht folgende Ehrungen:

  • 1 Art der Ehrung
  1. Der Ehrenvorsitz – Ehrenvorsitzender kann werden wer, mindestens 20 Jahre lang dem Verein als Vorsitzender gedient hat und sich um die Entwicklung und Pflege des Sports im Verein Verdienste erworben hat.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft – Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat und vom Vorstand ernannt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Der TV-Steinen 1887 e.V. verleiht folgende Auszeichnungen:

  • 2 Auszeichnungen:
  1. Die Ehrennadel in Gold – wer 30 Jahre Mitglied, oder

                                              20 Jahre Mitglied, davon 15 Jahre Funktionär war

Die Ehrennadel in Silber – wer 20 Jahre lang Mitglied oder

                                              15 Jahre Mitglied davon 10 Jahre Funktionär war.

  1. Ehrennadel in Bronze – wer 12 Jahre lang Mitglied oder

                                              10 Jahre Mitglied davon 6 Jahre Funktionär war

  1. Die Ehrenurkunde- eine Ehrenurkunde kann erhalten wer 40 Jahre Mitglied ist
  2. Ehrengaben sind statthaft-
  3. a) Wenn ein Mitglied Geburtstag hat und wenigstens 70 Jahre alt ist.
    b) Wenn ein Mitglied mit goldener Ehrennadel oder ein Ehrenmitglied stirbt.

Alle Ehrengaben sollen angemessen und zweckmäßig sein und einen üblichen bescheidenen Wert nicht überschreiten.

  • 3 Voraussetzung für Ehrungen
  1. Der zu Ehrende muss zum Zeitpunkt der Ehrung Vereinsmitglied und volljährig sein.
  2. Als Mitgliedschaft wird nur die Zeit angerechnet, in der Beiträge entrichtet wurden, Unterbrechungen sind unschädlich.
  3. Nicht geehrt werden kann, wer die bürgerlichen Grundrechte nicht besitzt.
  • 4 Verfahren
  1. Der Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des Gesamtvorstands ernannt.
  2. Auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder beschließt der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
  3. Ehrungen nach § 1 Absatz 1 und 2 kann der geschäftsführende Vorstand beschließen, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder zustimmen.
  • 5 Schlussbestimmungen

Mit dem Tage des Beschlusses am 18. Februar 2019 verlieren alle früheren Ehrenordnungen ihre Wirksamkeit, die verliehenen Ehrungen bleiben hiervon unberührt.

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